Interprofessionelles Entlassmanagement & Sozialdienst

Bei der Entlassung orientieren wir uns nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.
Bereits im Aufnahmeprozess erfolgt eine Einschätzung des zu erwartenden poststationären Unterstützungsbedarfs. An der Organisation der Entlassung arbeiten die verschiedenen Berufsgruppen unseres Hauses und externe Institutionen (z.B. Rehakliniken, Dienstleister für Häusliche Krankenpflege) zusammen.

Worum geht es beim Entlassmanagement?

Unser Krankenhaus ist dafür verantwortlich, dass Patienten nach Abschluss ihrer Krankenhausbehandlung, sofern erforderlich, im Rahmen des Entlassmanagements weitere Unterstützung bekommen, um das erzielte Behandlungsergebnis zu sichern.
Das Team des interprofessionellen Entlassmanagements besteht aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sozialen Beratung sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern. Im Rahmen des Entlassmanagements arbeiten sie eng mit den an der Behandlung beteiligten Berufsgruppen (wie z.B. Ärzte, Pflegepersonal, Therapeuten) zusammen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegen der Schweigepflicht.

Das Team des interprofessionellen Entlassmanagements informiert und berät gerne zu folgenden Themen: 
  • Leistungen der Pflegeversicherung
  • Möglichkeiten der ambulanten oder stationären Pflege
  • Beratung und Unterstützung bei stationärer Weiterversorgung, z.B. Kurzzeitpflege oder Hospiz
  • Beratung zu Hilfsmittelverordnung (Pflegebett, Rollstuhl, Toilettenstuhl, orthopädische Hilfsmittel etc.)
  • allgemeine Sozialberatung
  • Rehabilitationsmaßnahmen: Anschlussheilfverfahren, ambulante und stationäre Rehamaßnahmenundefined

Das Gesetz schreibt vor, dass für die Durchführung eines Entlassmanagements und die Unterstützung durch die Kranken-/Pflegekasse hierbei Ihre Einwilligung in schriftlicher Form vorliegen muss.

Im Rahmen des Entlassmanagements kann es erforderlich werden, dass das Krankenhaus Kontakt z. B. zu Ärzten, Heilmittelerbringern (z. B. Physiotherapeuten oder Ergotherapeuten) oder Lieferanten von Hilfsmitteln und/oder zu der Kranken- oder Pflegekasse aufnehmen muss. Dann kann es notwendig sein, die Patientendaten zu diesem Zweck an diese Beteiligten zu übermitteln. Dies setzt jedoch Ihre schriftliche Einwilligung voraus. Diese kann mittels der Einwilligungserklärung erfolgen, die Ihnen bei der Aufnahme gereicht wird und mit der Sie Ihre Zustimmung zum Entlassmanagement und der damit verbundenen Datenübermittlung ebenso erklären können, wie zur Unterstützung des Entlassmanagements durch die Kranken-/Pflegekasse sowie der damit verbundenen Datenübermittlung.

Wenn Sie sich über den Inhalt der Einwilligungsdokumente informieren möchten, finden Sie diese in unserem Downloadbereich unter Entlassmanagement.


Wenn Sie kein Entlassmanagement wünschen und/oder die Kranken-/Pflegekasse dabei nicht unterstützen soll, erteilen Sie keine Einwilligung. Wird trotz bestehenden Bedarfs kein Entlassmanagement durchgeführt, kann dies dazu führen, dass Anschlussmaßnahmen möglicherweise nicht rechtzeitig eingeleitet werden oder beginnen können. Bei Anträgen auf Leistungen der Kranken-/Pflegekassen kann eine spätere Antragstellung zur Folge haben, dass der Leistungsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.

Haben Sie bereits in die Durchführung des Entlassmanagements schriftlich eingewilligt, möchten die Einwilligung jedoch zurücknehmen, können Sie diese jederzeit schriftlich widerrufen.

  • Betrifft der Widerruf die Durchführung des Entlassmanagements insgesamt, erklären Sie den vollständigen Widerruf gegenüber dem Krankenhaus.
  • Betrifft der Widerruf ausschließlich die Einwilligung in die Unterstützung des Entlassmanagements durch die Kranken-/Pflegekasse, so erklären Sie den Widerruf schriftlich gegenüber der Kranken-/ Pflegekasse und dem Krankenhaus.

Je nach Widerruf kann trotz bestehenden Bedarfs kein Entlassmanagement durchgeführt werden oder dieses nicht durch die Kranken-/Pflegekasse unterstützt werden. Dies kann dazu führen, dass Anschlussmaßnahmen möglicherweise nicht rechtzeitig eingeleitet werden oder beginnen. Bei Anträgen auf Leistungen der Kranken- oder Pflegekassen kann eine spätere Antragstellung zur Folge haben, dass ein Leistungsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.

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