Das Angebot gilt für alle Beschäftigten der Knappschaft Kliniken Westfalen GmbH.
1. Die Inanspruchnahme der „FerienFreiZeit" setzt voraus, dass
• das Arbeitsverhältnis ungekündigt ist,
• keine nachvollziehbaren Gründe der Inanspruchnahme entgegenstehen,
• der Beschäftigte seine Teilnahme schriftlich beim Arbeitgeber beantragt.
• bis zu einem Renteneintritt noch mindestens ein Kalenderjahr Laufzeit vorhanden ist,
• es sich nicht um ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt,
• in einem befristeten Arbeitsverhältnis noch mindestens ein Kalenderjahr Laufzeit vorhanden sind.
2. Die Teilnahme wird bei Anträgen von bereits Beschäftigten erst verbindlich mit dem Abschluss einer gesonderten Teilnahmevereinbarung, die bis zum 30.09. des Vorjahres vorliegen muss (in 2023 bis zum 31.10.2023), um eine rechtzeitige Dienstplangenehmigung sicherstellen zu können.
3. Die Zustimmung des Arbeitgebers gilt immer für ein komplettes folgendes Kalenderjahr und wird nicht automatisch verlängert.